AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der ExpoAffair Catering + Services GmbH

Stand 11.06.2024  

 

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

  1. Die Vertragspartner der ExpoAffair Catering + Services GmbH (EACS) werden als Kunde und EACS bezeichnet. Alle Verträge unterliegen den Bedingungen von EACS. Abweichende Bedingungen des Kunden sind ungültig.
  2. Alle Verträge mit Kunden unterliegen den folgenden Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden haben keine rechtliche Gültigkeit, auch wenn sie in einer späteren Bestellung oder einem späteren Auftrag enthalten sind und die EACS nicht ausdrücklich widerspricht. Mit dem Abschluss des Vertrages und / oder dem Erhalt der Lieferung / Leistung akzeptiert der Kunde diese Bedingungen.
  3. Von der EACS schriftlich erstellte Angebote können nur innerhalb von 5 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.

 

II. Liefer- und Leistungsfristen, verspätete Lieferung

  1. Liefertermine sind verbindlich, es sei denn, höhere Gewalt macht die Leistung unmöglich. In solchen Fällen kann EACS vom Vertrag zurücktreten.
  2. Die EACS befindet sich nicht im Leistungsverzug, solange höhere Gewalt oder Umstände, für die die EACS nicht verantwortlich ist, eine Erfüllung unmöglich machen. In solchen Fällen ist die EACS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Die EACS ist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die von der EACS geschuldete Leistung aus Gründen, für die die EACS nicht verantwortlich ist, nicht verfügbar ist. In diesem Fall ist die EACS verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden sind im Falle eines Rücktritts gemäß Abschnitt 2.3. gemäß Punkt 1.4 dieser Bedingungen ausgeschlossen.

 

III. Rechnungsstellung, Zahlungsverzug

  1. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben.
  2. Zahlungen müssen auf Kosten des Kunden durch Überweisung auf das Bankkonto der EACS erfolgen.
  3. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung hängt vom Zahlungseingang auf dem Konto der EACS ab.
  4. Für Rechnungsänderungen aufgrund von Adressänderungen oder ähnlichen Gründen, für die die EACS nicht verantwortlich ist, wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben.
  5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Kunden ist nur möglich, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

IV. Schadensersatz

  1. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden, aus welchem Grund auch immer, gilt Folgendes:

    Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn, Schäden aufgrund von Produktionsausfall und Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst, sondern nur mittelbar durch diese entstehen (Folgeschäden), sind ausgeschlossen.
    Im Übrigen haftet die EACS nur für Schäden bis zur Höhe des Rechnungswertes ihrer Leistung. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung gelten auch für deren Angestellte, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  2. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht

    – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von der EACS vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.

    – für sonstige Schäden, die von der EACS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

    – wenn und soweit die gesetzliche Verpflichtung zur Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und der Schaden vorhersehbar war.

    – wenn die EACS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

    – wenn und soweit die EACS nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Gründen haftet.

 

V. Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Verschwiegenheit. Er wird alle fremden Geheimnisse und alle fremden vertraulichen Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erfahren hat, geheim halten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann und gilt über die Ausführung des Auftrags hinaus.
  2. Der Kunde stellt die EACS unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem vom Kunden allein verschuldeten Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht resultieren. Dies gilt auch insoweit, als die EACS und der Kunde gegenüber Dritten als Gesamtschuldner haften.

 

VI. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie die Aufhebung einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Einzelvereinbarungen haben stets Vorrang.

 

VII. Gerichtsstand, Rechtsstatus

  1. Für die Parteien ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis und dessen Zustandekommen und Wirksamkeit ergeben, Frankfurt am Main.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

VIII. Salvatorische Klausel

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags unberührt.
  2. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt unberührt. Die obige Regelung gilt auch im Falle einer unvorhergesehenen Regelungslücke.
  3. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Vertragsbestimmungen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen am nächsten kommt.

 

Besondere Zusatzbestimmungen für Event-Catering

  1. Der Kunde muss seine Bestellung bei der EACS spätestens 7 Werktage vor der Veranstaltung für eine Personenanzahl bis zu 100 Personen, 10 Werktage vor der Veranstaltung für eine Personenanzahl bis zu 500 Personen und 14 Werktage vor der Veranstaltung für eine Personenanzahl von mehr als 500 Personen einreichen. Auf Anfrage sind kürzere Bestellungen möglich. Hinsichtlich der Bestelldetails gilt die im Angebot angegebene Optionsfrist.
  2. Die EACS benötigt die verbindliche Teilnehmerzahl spätestens 4 Werktage vor der Veranstaltung für eine Personenanzahl bis zu 100 Personen, 7 Werktage vor der Veranstaltung für eine Personenanzahl bis zu 500 Personen und 9 Werktage vor der Veranstaltung für eine Personenanzahl von mehr als 500 Personen. Die zuletzt gemeldete und von der EACS bestätigte Teilnehmerzahl bildet die Grundlage für die Abrechnung.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die EACS so früh wie möglich über alle Änderungen im Zeitplan und / oder der Teilnehmerzahl zu informieren.

 

1. Leistungsumfang

  1. Die von der EACS erbrachten Leistungen umfassen insbesondere die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Waren und Dienstleistungen.
  2. Der genaue Leistungsgegenstand ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
  3. Der Lieferumfang umfasst (außer im Fall von Standcatering) die Lieferung im Ausstellungszentrum, die Herstellung von Geschirr und Geräten gemäß den bestellten Waren. Die Abholung der Wirtschaftsgüter nach Gebrauch und deren Reinigung, die Entsorgung des gastronomischen Bereichs. Bei vereinbarter Menü- oder Buffetlieferung stellt die EACS auf Anfrage und gegen Berechnung Tischwäsche bereit.

 

2. Personalkosten

  1. Die Personalkosten werden separat berechnet und unter Berücksichtigung der Mindestarbeitsstunden, die in der Bestellung angegeben sind, nach Stundenanzahl kalkuliert.
  2. Erstattung von Auslagen

    Wenn der Auftrag aus Gründen nicht ausgeführt wird, die EACS nicht zu vertreten hat, hat die EACS Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Nichtausführung des Vertrags vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung festgestellt wurde:

    – 80 Tage vor Beginn der Veranstaltung: keine Gebühr
    – zwischen 79 und 50 Tagen vor Beginn der Veranstaltung: alle bis dahin angefallenen Kosten für Bereitstellung und Organisation
    – zwischen 49 und 39 Tagen vor der Veranstaltung: alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Bereitstellung und Organisation sowie 25% des Gesamtbetrags.
    – zwischen 38 und 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung: alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Bearbeitung und Organisation sowie 50% des Gesamtbetrags.
    – zwischen 14 und 5 Tagen vor Beginn der Veranstaltung: alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Bearbeitung und Organisation sowie 75% des Gesamtbetrags.
    – weniger als 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung: alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Bearbeitung und Organisation sowie 100% des Gesamtbetrags.

  3. Wenn nach Vertragsabschluss die angegebene Anzahl der Personen auf Initiative des Kunden reduziert wird, hat die EACS Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Die Höhe der zu zahlenden Auslagenentschädigung hängt von dem Zeitpunkt ab, zu dem die reduzierte Personenanzahl vor dem vereinbarten Datum der Veranstaltung festgelegt wird:

    – 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder früher: keine Gebühr
    – zwischen 27 und 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung: alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Bearbeitung und Organisation sowie 25% des Gesamtbetrags.
    – zwischen 6 und 2 Tagen vor Beginn der Veranstaltung: alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Bearbeitung und Organisation sowie 75% des Gesamtbetrags.
    – ab einem Tag vor Beginn der Veranstaltung: alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Bereitstellung und Organisation sowie 100% des Gesamtbetrags.

 

3. Aufwendungsersatz

  1. Wird der Auftrag aus Gründen, die EACS nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, hat EACS Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  2. Beschwerden müssen vom Kunden mündlich an die zuständige Stelle bei der EACS kommuniziert werden.
  3. Mängel in den gelieferten Waren und Dienstleistungen der EACS müssen vom Kunden unverzüglich in Schriftform gemeldet werden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden an report@expoaffair.de. Für den Vertretungsbevollmächtigten ist es elementar Bilder beizufügen, um den Mangel darzustellen, ohne Bilder kann ein Mangel nicht bearbeitet werden. Die bloße Schilderung eines Mangels genügt nicht. Wenn der Kunde seine Meldefristen nicht rechtzeitig einhält und die Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden während oder bis zum Ende der Veranstaltung nicht rechtzeitig behoben werden können, können keine Schadensersatzansprüche aus den festgestellten Mängeln gemäß Klausel I.4 dieser Bedingungen abgeleitet werden.
  4. Mit der Übernahme der Lieferungen oder Sachleistungen durch den Kunden geht das Risiko für Verlust, Beschädigung, Minderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Kunden über.

 

4. Haftung

  1. Gemäß Klausel I.4 dieser Bedingungen übernimmt die EACS keine Haftung für die vom Kunden mitgebrachten Gegenstände jeglicher Art.
  2. Gemäß Klausel I.4 dieser Bedingungen übernimmt die EACS keine Haftung für indirekte Schäden an Personen, Eigentum und finanziellen Verlusten sowie für Folgeschäden.

 

Spezielle zusätzliche Bedingungen für Standlieferung, Ausstattung und Möbelverleih

Sofern nachstehend nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen gemäß Abschnitt I. dieser Bedingungen.

 

1. Leistungsumfang, Eigentum

  1. Der verfügbare Umfang ergibt sich aus den gültigen Bestelllisten. Die Waren werden nur in Standardverpackungseinheiten geliefert.
  2. Angemietete Waren und Transportbehälter sind Eigentum der EACS. Eine Bestellung ist erst nach Rückgabe der Verpackung möglich.
  3. Der Lieferumfang umfasst Lieferung und Abholung am Ausstellungszentrum. Waren und Gegenstände, die nicht Eigentum der EACS sind, dürfen nicht transportiert werden.

 

2. Lieferung, Verantwortlichkeit

  1. Die Standlieferung ist auf die folgenden Messestandorte beschränkt:
    – Messe Frankfurt
    – Messe Köln
    – Messe Düsseldorf
    – Messe Dortmund
    – Messe Hannover
    – Messe Essen
    – Messe Kassel
    – Messe Berlin
    – Messe München
    – Messe Stuttgart
    – Messe Nürnberg
    – Messe Karlsruhe
  2. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt entgegengenommen wird. Wenn die Annahme nicht erfolgt und eine zweite Lieferung erforderlich ist, werden gemäß III 3.2 Transportgebühren berechnet.
  3. Bei Lieferung oder Abholung muss der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person den Empfang der Mietgegenstände bestätigen.

 

3. Preise, Kaution, Sicherheitsleistung

  1. Der in den EACS-Dokumenten angegebene Mietpreis beinhaltet Lieferung und Abholung.
  2. Für einen Bestellwert ab 50,00 € netto pro Lieferung berechnet die EACS eine Transportgebühr von 25,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für jede Bestellung. Getränke werden am Vortag geliefert, hierfür wird eine Gebühr von 60,00 € zuzüglich der gesetzlichen
    Mehrwertsteuer fällig. Für jede weitere Getränkebestellung im Rahmen der Messezeit beträgt diese Gebühr 25,00 €. Am Ende der Messezeit wird mit einer Abholung von 60,00 € netto das gesamte Equipment und die Getränkekästen abgeholt. Diese sind und bleiben Eigentum.
  3. Bereitgestellte Gegenstände sind und bleiben Eigentum der EACS. Sie werden täglich abgeholt.
    Die Lieferung von Waren auf Kommissionsbasis ist nicht möglich.
  4. Die EACS behält sich das Recht vor, die Vereinbarung einer Kaution zu verlangen, die nach Rückgabe der Mietgegenstände vom Mietpreis abgezogen wird.

 

4. Bereitstellung und Rückgabe von Mietgegenständen

  1. Bestellte Artikel werden für den Kunden reserviert und bereitgestellt.
  2. Bei der Rückgabe von Geschirr/Boxen müssen diese sich in einwandfreiem Zustand befinden, sortiert und korrekt verpackt sein. Gläser müssen mit der Öffnung nach oben in den Boxen stehen. Speisereste müssen von Geschirr entfernt und Getränkereste verteilt werden. Transportboxen dürfen nicht stark verschmutzt sein und Etiketten sollten nicht beschädigt sein. Bei Nichteinhaltung kann die EACS eine separate Reinigungsgebühr berechnen.
  3. Wenn die gemieteten Gegenstände am Ende der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgegeben werden oder wenn eine Abholung durch den Mieter nicht möglich ist, ist der Mieter für die Dauer der Zurückbehaltung der gemieteten Gegenstände verantwortlich und hat den anteiligen vollen Mietpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
  4. Fehlmengen und Beschädigungen werden dem Kunden gemäß der Preisliste aus dem aktuellen Katalog in Rechnung gestellt. Die Haftung des Kunden für die gemieteten Gegenstände beginnt bei der Lieferung und endet mit der Abholung durch die EACS.

 

5. Zahlung

Für die Lieferung des Standes ist der Rechnungsbetrag pro Veranstaltung innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist vor Lieferung gemäß der Rechnung zu bezahlen. Eine Lieferung ist nur nach Zahlung möglich.

Wenn die EACS in Ausnahmefällen (z. B. kurzfristige Bestellungen, Zeitdruck) zustimmt, kann der
Kunde die in Abschnitt III dieser Bedingungen beschriebenen Leistungen im Onlineshop per Sofortüberweisung/ Klarna oder bar auf Messe beim Fahrer bezahlen. Auch eine Zahlung über PayPal ist möglich, oder eine Banküberweisung für die vereinbarte Lieferung.

 

6. Erstattung von Ausgaben

Wenn der Vertrag aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der EACS liegen, nicht erfüllt wird, hat die EACS Anspruch auf Erstattung von Ausgaben. Die Höhe der Erstattung von Ausgaben hängt von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Nichterfüllung des Vertrags vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung festgestellt wurde.

– 50 Tage vor dem Lieferdatum kostenlos, von 49 Tagen bis 39 Tage vor Beginn der Lieferung 25% des Bestellwerts, von 38 Tagen bis 14 Tage vor Beginn der Lieferung 50% des Bestellwerts, von 13 Tagen bis 10 Tage vor Beginn der Lieferung 65% des Bestellwerts, von 9 bis 6 Tagen 75% des Bestellwerts vor Beginn der Lieferung, 85% des Bestellwerts von 5 bis 2 Tagen vor Beginn der Lieferung, 100% des Bestellwerts am Tag vor Beginn der Lieferung.

Der Kunde kann nachweisen, dass der Pauschalaufwand nicht angefallen ist oder nicht in der genannten Höhe angefallen ist.

 

7. Übergang des Risikos, Beanstandungen, Haftung

  1. Der Kunde ist während der gesamten Mietdauer für die Miete verantwortlich.
  2. Bei Lieferung muss der Kunde die gemieteten Gegenstände und Waren überprüfen.

  3. Beanstandungen, insbesondere über Fehlmengen oder nicht bestellte Artikel, müssen sofort dem autorisierten Mitarbeiter der EACS am Lieferort gemeldet werden. Spätere Beanstandungen werden aufgrund fehlender Überprüfungsmöglichkeiten nicht akzeptiert.

  4. Ab Übernahme der Lieferungen oder Sachleistungen durch den Kunden haftet der Kunde für Verlust, Beschädigung, Minderung und Verschlechterung der Mietgegenstände sowie für Folgeschäden. In diesem Zusammenhang wird der Kunde auf die besondere Sorgfalt hingewiesen, die beim Betrieb von Bierausschanksystemen (C02-Systemen) sowie beim Betrieb der vollautomatischen Kaffeemaschinen (WMF oder JURA) erforderlich ist. Wenn der Kunde ein solches Ausschanksystem oder eine vollautomatische Kaffeemaschine verwendet, geschieht dies auf eigenes Risiko. Schadensersatzansprüche des Kunden sind gemäß Abschnitt I. 4 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
  5. Die EACS haftet gegenüber dem Kunden für jegliche Schäden an Kleidung und Gesundheit, die durch die Verwendung der Mietgeräte gemäß Abschnitt I. 4 dieser Bedingungen entstehen, andernfalls ist jegliche Haftung der EACS ausgeschlossen.

 

Spezielle zusätzliche Vereinbarungen für den Personaleinsatz durch EACS

Sofern nachstehend nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen gemäß Abschnitt I. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1. workforce

1.1 Die EACS erbringt auch Dienstleistungen im Bereich Event-Catering und anderen Veranstaltungen unter Einsatz von Personal.

1.2 Der Kunde gibt keine Anweisungen an die von der EACS beschäftigten Personen. Das Recht, Anweisungen zu erteilen, liegt allein bei der EACS.

1.3 Der Kunde stellt sicher, dass die von der EACS für die Erbringung der Dienstleistungen beschäftigten Personen die Dienstleistungen unabhängig und möglichst räumlich getrennt vom Personal des Kunden erbringen. Sofern nicht anders vereinbart, muss das Personal immer als Mitarbeiter der EACS erkennbar sein.

 

2. Kontaktperson

2.1 Einzelheiten zu den von der EACS zu erbringenden Dienstleistungen werden nur vom Kunden an die von der EACS bekannte Kontaktperson übermittelt.

2.2 Die von der EACS ernannte Kontaktperson plant und überwacht den Einsatz des von der ACS ernannten Personals, die Erbringung der Dienstleistungen und nimmt etwaige Beschwerden des Kunden entgegen. Entsprechend ist die Anweisung, Leitung und Überwachung des von der EACS beschäftigten Personals alleinige Verantwortung der ACS, wobei der Kunde für die Überwachung, Leitung und Annahme der erbrachten Dienstleistungen gemäß Vertrag verantwortlich ist. Der Kontaktperson werden keine Arbeitsmittel und/oder Ressourcen des Kunden zur Verfügung gestellt, sofern nicht im Textform anders vereinbart.

 

3. Mindestlohn

Die EACS versichert hiermit, dass gemäß den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) die Mitarbeiter der EACS den zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich gültigen Mindestlohn erhalten. Die EACS versichert weiterhin, dass die EACS die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17 MiLoG gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden der Landesbehörden einhält.

Die EACS garantiert auch, dass Unterauftragnehmer, die eine von der EACS beauftragte Leistung oder Dienstleistung erbringen, eine Bestätigung über die Einhaltung des MiLoG benötigen.

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